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Zum Scheitern der EU-Verfassung - was stand eigentlich drin?!

Danke Frankreich! Danke Holland!

Mit dem Votum gegen den geplanten EU-Vertrag wurde den neoliberalen Eliten
ein Schuss vor den Bug verpasst.
Nun haben wir die Chance über einen demokratischen Verfassungsentwurf nachzudenken,
der u. a. nicht die Todesstrafe einführt und einem Ermächtigungsgesetz gleichkommt.



Argumente gegen die Zustimmung zum «Vertrag über eine Verfassung für Europa»
von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg
zf. Am 12. Mai hat der Deutsche Bundestag der Ratifikation des «Vertrages über eine Verfassung für Europa» zugestimmt. In einem Beitrag des politischen Magazins «Panorama» am Abend des Tages wurde allerdings deutlich, dass die Abgeordneten den Inhalt dessen, worüber sie abgestimmt haben, gar nicht kannten. Am Morgen vor der Abstimmung konnten die befragten Abgeordneten nämlich keine Auskunft auf konkrete Fragen zum Inhalt des Vertrages geben.
Der folgende Beitrag informiert in verdichteter Form über neuralgische Punkte des Vertragswerkes. Der Text gibt Kerngedanken der Klageschrift von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider wieder, die beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Den vollständigen Text der Klageschrift findet man unter www.oer.wiso.uni-erlangen.de/Schriften/Dokumente_zum_Herunterladen/dokumente_zum_herunterladen.html.
1. Der Verfassungsvertrag ist mittels des Konsensverfahrens ohne demokratische Dignität oktroyiert worden.
2. Nach dem demokratischen Prinzip des Grundgesetzes darf Deutschland seine existentielle Staatlichkeit nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung des existentiellen Unionsstaates setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Deutschlands nach Art. 146 GG voraus, die nur durch Referendum des Deutschen Volkes gegeben werden kann.
3. Die politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs dem Verfassungsvertrag und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten zu beruhigen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Parlamenten des Bundes und der Länder ist die Europäische Staatsgründung demokratiewidrig, nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.
4. Als echter Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen eines existentiellen Staates ausgestattet, ohne dass diese durch ein Europäisches Volk, das sich zu einem existentiellen Staat verfasst hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren, wenn das demokratisch unverzichtbare Prinzip der begrenzten Ermächtigung eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die Verantwortbarkeit der Unionspolitik durch die nationalen Parlamente. Die darüber hinausgehenden weiten und offenen Ermächtigungen der Union miss-achten das demokratische Prinzip des Grundgesetzes auch insoweit, als dieses nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.
5. Die Wirtschafts- und Währungsunion schafft in der Europäischen Union eine neoliberale Wirtschaftsverfassung des Marktes und des Wettbewerbs. Diese ist mit dem Sozialprinzip des Grundgesetzes, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das die Pflicht zur wirksamen Beschäftigungspolitik einschliesst, unvereinbar. Auf Grund der Grundfreiheiten erzwingt der Europäische Gerichtshof die Deregulierung der mitgliedstaatlichen Wirtschaftsordnungen. Seine Judikatur überantwortet die Wirtschaft dem europäischen und global integrierten Markt und Wettbewerb. Sie lässt der staatlichen Beschäftigungspolitik entgegen dem Stabilitätsprinzip des Grundgesetzes keine wirkliche Chance. Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes Deutschland.
6. Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der demokratischen Budgetverantwortung des nationalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existentiellen Staates verbunden ist, nicht vereinbar.
7. Der Rat der Union bestimmt die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Deutschlands gemäss der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der grundgesetzlichen Wirtschaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der deutschen Wirtschaftsinteressen.
8. Das Herkunftslandsprinzip/das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung entdemokratisiert weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, etwa im Lebensmittelrecht, im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes, sondern die des Herkunftslandes massgeblich (geworden) sind.
9. Der demokratisch nicht legitimierte Europäische Gerichtshof versteht sich als Motor der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtsfragen mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechtsgleiche subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Den Vorrang des gesamten Unionsrechts, einschliesslich des sekundären und tertiären Unionsrechts, vor dem gesamten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen schreibt Art. I-6 VV erstmalig im Vertragstext fest. Das widerspricht dem Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar.
10. Der Grundrechtsschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Europäische Gerichtshof die Grundrechteverantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof hat nicht einen Rechtsakt der Union für grundrechtswidrig erklärt. Der Vorbehalt des Bundesverfassungsgerichts, dass der Wesensgehalt der Grundrechte im allgemeinen unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.
11. Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht den Unternehmen, die Unternehmensform des Gründungsstaates in allen Mitgliedstaaten zu nutzen. Das leitet das Ende der Mitbestimmung in Deutschland ein.
12. Der Grundrechtsschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Europäische Gerichtshof für den Grundrechtsschutz nicht demokratisch legitimiert ist. Die Europäische Grundrechtecharta schwächt den Grundrechtsschutz. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums steht genausowenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medienfreiheit etwa ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt und anderes mehr.
13. Die Grundrechtecharta ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer Kriegsgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen der Union eingeführt werden. Um einen «Aufruhr» oder «Aufstand» «rechtmässig niederzuschlagen», darf trotz des Rechts auf Leben (Art. II-62 VV) getötet werden. In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die die gleiche Verbindlichkeit hat wie die Grundrechte selbst, steht:

«3. [...] a) Art. 2 Abs. 2 EMRK: Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen».
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK: «Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.»
14. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet. Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union, ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein.
15. Die Mitgliedstaaten verlieren weitgehend die Verteidigungshoheit durch Integration der Streitkräfte in die gemeinsame Verteidigung. Missionen ausserhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit können Kriege sein, wie sie gegen den Irak geführt wurden. Eine (humanitäre) Intervention dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot untersagt. Die Union aber spricht sich das Recht zum Kriege zu.
16. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. I-54 VV ermöglicht der Union, europäische Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Mittelbeschaffung einzuführen, ohne dass die nationalen Parlamente dem zustimmen müssten. Im vereinfachten Änderungsverfahren des Art. IV-445 VV ist der -Europäische Rat ermächtigt, den Kern der Verfassung, nämlich alle Regelungen des Teils III Titel III, der den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und viele andere Politikbereiche umfasst, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne dass die nationalen Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müssten. Auch das Europäische Parlament und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkeiten sind in Art. I-13 und 14 VV äusserst weit gefasst. Die engeren Regelungen des Teils III der Verfassung über die Politiken und Verfahren sind nicht massgeblich, weil sie keine «Zuständigkeiten» regeln. Für die mitgliedstaatliche Zustimmung genügt die der Bundesregierung, weil der Europäische Beschluss des Europäischen Rates kein völkerrechtlicher Vertrag ist, wie ihn Art. 59 Abs. 2 GG voraussetzt.



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